Ländliches Bauen

Vorläufiger Förderstopp der BEG Förderung

01.02.2022 | Die Gebäudeförderung soll insgesamt neu ausgerichtet werden. 

Am 24.01. 2022 wurde für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) der KfW ein vorläufiger Programmstopp verfügt. Der Beschluss erfolgt durch den Vorstand der KfW in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Ursache des vorläufigen Stopps war die enorme Antragsflut mit einem Fördervolumen von über 20 Mrd. Euro, die in der Konsequenz zu einer mehrfachen Überzeichnung der verfügbaren Fördermittel geführt haben.
Alle förderfähigen Anträge, die bis zum 24.01.2022 eingegangen sind, sollen genehmigt werden. Dabei handelt es sich um rund 24.000 Anträge.

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/02/20220201-loesung-fuer-kfw-gebaeudefoerderung-steht.html

Die Gebäudeförderung soll insgesamt neu ausgerichtet werden. Es geht um die Entwicklung eines deutlich ambitionierteren ganzheitlichen Förderproduktes für neue Gebäude, welches den Festlegungen im Koalitionsvertrag entspricht.

Nicht betroffen vom Förderstopp sind die bei der BAFA angesiedelten Teile der BEG Förderung im Bereich der Einzelmaßnahmen (Dämmung von Einzelbauteilen, Heizungstausch sowie technische Maßnahmen im Bereich von Wohn- und Nichtwohngebäuden).

https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/effiziente_gebaeude_node.html

Eine weitere Möglichkeit, sich Energieeffizienzmaßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden bzw. Wohnungen fördern zu lassen, ist der direkte Abzug von der Steuerschuld nach 35c EStG.

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__35c.html

Über einen Zeitraum von 3 Jahren reduziert sich die Einkommenssteuer für Steuerpflichtige um insgesamt 20 % (1. und 2. Jahr je 7%, 3. Jahr 6 %). Je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40 000 Euro. Die Steuerermäßigungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen durch das ausführenden Fachunternehmens in einer amtlichen Bescheinigung nachgewiesen wird. Die technischen Anforderungen sind mit denen der BEG EM identisch. Eine Kummulierung mit dem Zuschussprogramm der BEG EM ist ausgeschlossen.

(Quelle: Sächsische Energieagentur - SAENA GmbH)